Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich und Zustandekommen von Verträgen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen durch LBC in Bassersdorf. Im Folgenden werden die Vertragsparteien einzeln als „LBC” und „Kunde” und gemeinsam als „die Parteien” bezeichnet.
LBC erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschliesslich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrags (im Folgenden: „Einzelvertrag”) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde in einem Standardauftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf diese hinweist und/oder LBC diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Einzelvertrag und soweit der Einzelvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert, geht der Einzelvertrag vor.
Umfang und Ausführung von Leistungen
LBC erbringt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung die im Einzelvertrag genannten Leistungen unter den dort aufgeführten Annahmen und Voraussetzungen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsbeschreibung. LBC setzt zur Leistung eigene Mitarbeiter ein.
LBC ist darüber hinaus berechtigt, mit der Ausführung der Leistung Subunternehmer zu beauftragen, ohne dafür im Einzelfall die Zustimmung des Kunden einholen zu müssen
Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag als verbindlich bezeichnet worden sind.
Sofern der Kunde LBC Änderungs- und Ergänzungswünsche der vertraglich vereinbarten Leistungen in schriftlicher Form mitteilt, überprüft LBC diese auf ihre Realisierbarkeit, den erforderlichen Zeitaufwand und eventuell zusätzlich entstehende Kosten. Der Aufwand für diese Überprüfung ist vom Kunden gemäss den im Einzelvertrag vereinbarten Tagessätzen zu vergüten. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung („change request”) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung eines change request ist LBC zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.
Pflichten des Kunden
Mitwirkungspflichten
Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, LBC bei der Durchführung der Leistungen bestmöglich zu unterstützen. Dazu stellt der Kunde unentgeltlich und zeitgerecht alle zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen und Unterlagen sowie eine angemessene Infrastruktur, einschliesslich Büroräume, IT- und Kommunikationseinrichtungen, kostenlos zur Verfügung. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle im Einzelvertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäss zu erbringen.
Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäss oder nicht termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von LBC, neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die LBC durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
LBC wird den Kunden schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolglos, ist LBC berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern LBC dies zuvor schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
Produkte Dritter Parteien
Übergabe und Abnahme der Leistungen
Bestandteil der Leistungen von LBC kann die Unterstützung des Kunden bei der Beschaffung von Hardware, Software und anderen Produkten sein („Third-Party-Produkte”). Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Kunde diese Third-Party-Produkte direkt vom Hersteller oder Wiederverkäufer lizenzieren oder erwerben. Der Wiederverkäufer kann auch ein mit LBC verbundenes Unternehmen sein.
Die Auswahl des Third-Party-Produkts und sein Erwerb liegen dabei allein in der Verantwortung des Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich in dem Einzelvertrag mit LBC anders vereinbart ist. LBC übernimmt für diese Third-Party-Produkte keine Gewährleistung oder Garantien. LBC und seine Subunternehmer behalten sich das Recht vor, in diesem Zusammenhang zusätzliche Vorteile, insbesondere Provisionen, Rabatte oder andere ähnliche Vorteile, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde diese Third-Party-Produkte direkt, indirekt über LBC als Wiederverkäufer oder anderweitig von Dritten erwirbt. Eine Gewährung oder Inanspruchnahme dieser Vorteile stellt keinen Interessenskonflikt dar.
Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service und Softwarepflegeleistungen erfordern keine Abnahme. Sie gelten mit Durchführung als erbracht.
Dokumente (insbesondere Konzepte, Spezifikationen und Präsentationen) werden dem Kunden zur Überprüfung auf ihre Vertragsgemässheit übergeben. Der Kunde teilt LBC innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, soweit notwendig, Verbesserungsbedarf mit. Änderungen im Rahmen berechtigter Verbesserungsvorschläge wird LBC innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Werktagen einarbeiten. Die entsprechend überarbeiteten Dokumente gelten sodann mit Übergabe als vertragsgemäss erstellt.
Der Kunde wird werkvertragliche Leistungen und Leistungen, die dem Kaufrecht unterliegen, daraufhin überprüfen, dass sie unter den vereinbarten Annahmen und Vorrausetzungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und, sofern nur unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegen, die Abnahme der Leistungen erklären. LBC ist berechtigt, nach Arbeitsfortschritt für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen und befugt, beim Abnahmetest des Kunden anwesend zu sein.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Prüffrist bei werkvertraglichen Leistungen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung der Leistungen durch LBC. Die Leistungen gelten nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen, es sei denn, der Kunde beanstandet die Leistungen während der Prüffrist durch konkrete schriftliche Nennung und Beschreibung der Mängel und ihres Auftretens als im Wesentlichen nicht vertragsgemäss. Die wirtschaftliche Nutzung der Leistung steht der Abnahme gleich, es sei denn die wirtschaftliche Nutzung der Leistung erfolgt aus Gründen der Schadensminderung durch den Kunden. Bei kaufvertraglichen Leistungen obliegt dem Kunden eine unverzügliche Prüfungs- und Rügepflicht.
Vergütung
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Rechnungen sind 10 Kalendertage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
Es obliegt dem Kunden, die für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften zu beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Er ist verpflichtet, gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abzuwickeln, sofern die Parteien dies nicht abweichend schriftlich vereinbart haben.
Forderungen von LBC kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen verrechnen. Sofern LBC dem Kunden aufgrund einer schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung Produkte liefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Ablieferung auf den Kunden über. Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der dafür fälligen Vergütung im Eigentum von LBC. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist LBC berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Leistungsstörungen und Gewährleistung
Dienstleistungen, Schulungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Service- und Softwarepflegeleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt.
Sofern LBC Werkleistungen oder Leistungen erbringt, auf die das Kaufvertragsrecht Anwendung findet, gewährleistet LBC, dass die von LBC erbrachten Leistungen den mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Bei Vorliegen eines Mangels an der Vertragsleistung wird LBC nach eigener Wahl die Leistung nachbessern oder neu liefern. Gelingt es LBC nicht, den Mangel innerhalb zweier angemessener Fristen zu beseitigen oder schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde für den mangelhaften Teil Minderung verlangen. Sofern eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistung vorliegt, hat der Kunde darüber hinaus das Wandelungsrecht, sofern er dies vorher schriftlich angedroht hat. Weitere Mängelansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich unter konkreter Nennung und Beschreibung des Mangels und seines Auftretens geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, LBC im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln an Leistungen zu unterstützen.
Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
Stellt sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln heraus, dass kein Anspruch des Kunden auf Nachbesserung oder Neulieferung besteht, so ist LBC berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material auf Grundlage der vereinbarten Preise zu berechnen.
Haftung
LBC haftet stets unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden und soweit eine Verpflichtung nach dem Produktehaftpflichtgesetz besteht. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die Haftung von LBC ist in allen übrigen Fällen auf direkte Schäden sowie die im Einzelvertrag vereinbarte Haftungssumme beschränkt. Mangels einzelvertraglicher Festlegung beträgt die Haftungsobergrenze 50% der Gesamtvergütung unter dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Haftung für Folge-, mittelbare und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebene Einsparungen ist ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Hilfspersonen von LBC. Bei Subunternehmern haftet LBC zudem nur für gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion.
Für den Verlust gespeicherter Daten haftet LBC nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
Schadenersatzansprüche verwirken binnen eines Jahres ab Erbringung der letzten Dienstleistung bzw. ab Abnahme. Ist LBC aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, dem Kunden eine Vertragsstrafe oder einen Malus in Geld zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflichtungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung angerechnet.
Bei kaufvertraglichen Leistungen gelten Eigenschaften nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Diese Haftungsregelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher und ausservertraglicher (deliktischer) Ansprüche.
Nutzungsrecht
Der Kunde erhält an den von LBC im Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, unwiderrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht schliesst die Befugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Arbeitsergebnisse sowie die Unterlizenzierung an mit dem Kunden verbundene Unternehmen ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die nach dem jeweiligen Einzelvertrag zu zahlende Vergütung vollständig an LBC bezahlt hat.
Für in die Arbeitsergebnisse eingeflossene Software dritter Hersteller gelten die Standardbedingungen des jeweiligen Herstellers. Für in die Arbeitsergebnisse einfliessende Open-Source-Komponenten gelten die für die jeweilige Open-Source-Komponente geltenden Lizenzbedingungen.
Schutzrechte Dritter
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von LBC Immaterialgüterrechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet, LBC hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung ist er verpflichtet, LBC den Streit zu verkünden. Die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch findet einvernehmlich zwischen dem Kunden und LBC statt, wobei sich die Parteien gegenseitig unterstützen.
Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche oder aussergerichtliche Vergleiche mit Dritten nur mit einer Vertraulichkeitsverpflichtung abzuschliessen, die den Beteiligten untersagt, Gegenstand und Inhalt des Vergleichs gegenüber am Vergleichsschluss Unbeteiligten zu offenbaren. Etwaige an den Dritten gezahlte Vergleichsbeträge oder vergleichbare Zugeständnisse kann der Kunde nicht gegenüber LBC im Wege des Schadenersatzes geltend machen, wenn LBC dem Vergleichsschluss mit dem Dritten oder dem Zugeständnis nicht vorab schriftlich zugestimmt hat.
Sofern LBC in Abstimmung mit dem Kunden die alleinige Verteidigung übernimmt, bleibt LBC die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten, ob und wie eine aussergerichtliche Regelung herbeigeführt wird und gegebenenfalls ob und wie ein Rechtstreit geführt oder beendet wird. Der Kunde ist verpflichtet, LBC alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen Informationen zu gewähren und sonstige angemessene Unterstützung zu leisten.
Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten wird LBC nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtverletzungsfrei gestalten. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, wird LBC die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung, abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts, zurücknehmen. Darüber hinaus wird LBC den Kunden von allen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter rechtskräftig auferlegten Anwalts- und Gerichtskosten sowie rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen freistellen.
LBC haftet nur für die Verletzung von Rechten Dritter innerhalb der Schweiz sowie am Ort der vertragsgemässen Nutzung der Leistung. LBC haftet nicht für die Verletzung von Immaterialgüterrechten, wenn diese auf einer Änderung der Ergebnisse der Leistungen beruht, die ganz oder teilweise nicht von LBC ausgeführt oder autorisiert war. LBC haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Parteien sind verpflichtet, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der anderen Partei sowie als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Mitarbeiter sowie Berater der Parteien, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde stimmt zu, dass LBC die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bearbeitet.
Der Kunde gestattet LBC, auf den grundsätzlichen Gegenstand der Tätigkeit unter Verwendung des Kundenlogos öffentlich als Referenz hinzuweisen. Dem Kunden ist es während der Laufzeit des Einzelvertrags nicht gestattet, Mitarbeiter von LBC abzuwerben.
Laufzeit und Kündigung
Aufträge werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, werden sie für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Aufträge ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 30 Werktagen ordentlich gekündigt werden.
Aufträge mit einzelvertraglich vereinbarter Laufzeit können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen nur gekündigt werden, sofern eine Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwider handelt und es auf schriftliche Mahnung der anderen Partei hin unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 30 Werktage nicht unterschreiten soll, abzustellen.
Bei Werkverträgen ist jede Partei, sofern sie dies vorher schriftlich angedroht hat, berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zu kündigen, falls die andere Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwider handelt und es unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 30 Werktage nicht unterschreiten soll, abzustellen. Die Anwendung von Art. 377 OR wird ausgeschlossen.
Im Falle einer Kündigung verbleibt LBC der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Sofern LBC im Hinblick auf die Erfüllung des betreffenden Einzelvertrages angemessene vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist oder sonstige Investitionen getätigt hat und diese infolge der vom Kunden ausgesprochenen Kündigung nicht mehr benötigt werden, ersetzt der Kunde LBC die infolge solcher vertraglichen Verpflichtungen entstehenden unvermeidbaren Kosten. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, verbleibt LBC darüber hinaus der Anspruch auf pauschale Abgeltung von 20% des verbleibenden Restauftragsvolumens.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Jede Partei ist zudem berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls über die andere Partei der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt wird oder die andere Partei ihr Geschäft aufgibt oder nicht mehr imstande ist, den ihr aus diesem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die durch E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingehalten wird.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der eingegangenen Geschäftsbeziehung ist Zürich.
La Bella Consulting AG
Alte Winterthurerstrasse 14A
CH-8304 Wallisellen